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VHF

Unter Very High Frequency werden Frequenzen im Bereich von 30 MHz (d.h. opberhalb des Kurzwellenbands) bis 300 MHz bezeichnet, in der deutschen Sprache wird dieser Frequenbereich auch als Ultrakurzwellen benannt.

UKW - Rundfunk

In diesem Bereich senden verschiedene Funkdienste: Der UKW-Rundfunk, der gemeinhin gemeint ist, wenn man von „UKW“ spricht, deckt den Bereich von 87,5 - 108 MHz ab.
In Deutschland wurde zunächst nur der Bereich von 87,5 - 100 MHz für den UKW-Rundfunk genutzt, ab 1964 wurde der Bereich bis 104 MHz und ab 1968 bis 108 MHz erweitert, frühe UKW-Radios decken manchmal nicht den gesamten heute zugelassenen UKW-Rundfunkbereich ab.

In Osteuropäischen Staaten (ausser in der DDR) wurde der Bereich 65,9 - 73,1 MHZ für den UKW-Rundfunk eingesetzt, das sogenannte OIRT-Band wird heute teils noch parallel zum internationalen UKW-Rundfunkband weiter verwendet.

In Japan wird für den UKW-Rundfunk der Bereich 76 - 90 MHz genutzt, eine Erweiterung bis 95 MHz ist geplant. Auf den höheren Frequenzen arbeiteten Fernsehsender, deren Tonsignal mit den weiter nach oben reichenden UKW-Radios gehört werden konnte.

Militärische Kommunikation

Im zweiten Weltkrieg wurden VHF-Frequenzen zwischen 30 und 88,5 MHz in zunehmendem Masse für die militärische Kommunikation eingesetzt, die verwendete Frequenzmodulation war weniger störungsanfällig, erlaubte den Einsatz einer Rauschsperre, hatte aber einen erhöten Frequenzbedarf.

Behördenfunk (BOS-Funk)

Der VHF-Bereich wird von zahlreichen Organisationen genutzt, die in Deutschland unter dem Begriff Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben zusammengefasst sind. Das Abhören der Kommunikation von Polizei, Krankenwagen, Feuerwehr, Forstdiensten, etc. ist ohne entsprechende Autorisierung illegal und wurde jahrelang streng geahndet.

Umso mehr war das Abhören der „verbotenen“ Frequenzen immer das Ziel von oftmals jüngeren Hörern. Empfänger, welche diese „illegalen Frequenzen“ abdeckten, wurden als „Exportgeräte“ angeboten. Der Verkauf wurde zugelassen, um einen Empfänger vor der Ausreise in ein Land, in dem der Einsatz legal war, erwerben zu können.

Die Rechtssprechung war hier in den deutschsprachigen Ländern etwas unterschiedlich.

  • in Deutschland war der Besitz eines Empfängers, der Frequenzen ausserhalb der zugelassenen Rundfunkbänder abdeckt, mit mit einer entsprechenden Genehmigung erlaubt, Amateurfunker durften beispielsweise Empfänger für das 2 m - Amateurfunkband besitzen, ohne eine Empfangslizenz durfte der Normalhörer die Funkamateure auf dem lokalen Relais nicht mithören. Spezielle Auswüchse ergaben sich, indem der Kurzwellenbereich durch die FTZ-Regelungen auf 26,1 MHz beschränkt worden war und der Empfang auch des CB-Funks um 27 MHz und der Funkamateure im 10 m - Band nicht mehr ohne Lizenz zulässig war. Weltempfänger mussten aufgrund dieser Regelung modifiziert werden, um in Deutschland weiterhin vertrieben zu werden. Da sich diese Umsetzung von Frequenzgrenzen bei kleinen Umsätzen nicht lohnte, wurden einige hochwertige Empfänger in Deutschland nicht angeboten, resp. für die modifizierten Geräte war der Preis höher, als für die bis 30 MHz reichenden Geräte im Ausland.
  • in der Schweiz war die Regelung immer weniger restriktiv. Der Besitz von „Exportgeräten“ war erlaubt, alleinig das Abhören der entsprechenden Frequenzen verboten, wenn man nicht in Besitz einer entsprechenden Lizenz ist. Ein versehentliches Abhören war nicht unter Strafe gestellt, d.h. wenn bei einem Mehrbandgerät der Bandschalter versehentlich auf VHF statt KW stand, rechtfertigt dies in der Regel keine Busse oder Einzug des Geräts. Eine strafbare Handlung ist allerdings die Nutzung oder Weitergabe von Informationen, welche durch Abhören auf nicht öffentlichen Frequenzen erhalten wurden.
  • in Italien waren die Regelungen offenbar noch restriktiver, so musste auch der Grenzwellenbereich zwischen Mittelwelle und dem 49 m - Kurzwellenrundfunkband ausgenommen zumindest über einige Zeit ausgenommen werden, was zu Spezialversionen oder Modifikationen mittels Lötbrücken für Italien führte. Aus Italien wurden immer wieder einmal Beschlagnahmungen von „Exportgeräten“ vermeldet.

Behördenfunk spielte sich zum einen im BOS 4m-Band zwischen 68 und 87,5 MHz ab, zum andern kam das BOS 2m-Band zwischen 165 - 174 MHz zum Einsatz. Im 2m-Betriebsfunkband 146 - 174 MHz durften mit entsprechender Zulassung auch Betriebsfunkaktivitäten stattfinden.

Nicht zu verwechseln ist das BOS 2m-Band mit dem von 144 - 146 MHz (in gewissen Weltregionen 144 - 148 MHz) reichenden 2m-Amateurfunkband, auf dem lizenzierte Funkamateure ihren Funkverkehr führen dürfen.

VHF - Fernsehen

Im unteren VHF-Bereich lagen die Fernsehsender des VHF-Band I des analogen Fernsehens mit den in den deutschsprachigen Ländern genutzten Kanälen 2, 3 und 4; der Tonträger liegt jeweils 5,5 MHz oberhalb des Bildträgers.

Im oberen VHF-Bereich lagen die Fernsehsender des VHF-Bands III des analogen Fernsehens. Im Bereich zwischen 174 und 230 MHz liegen die Kanäle 5 - 12 nach der CCIR-Norm, auch hier liegt der Tonträger 5,5 MHz höher als der Videoträger.
Mit der Abschaffung des analogen terrestrischen Fernsehens sind in diesem Bereiche noch Kabelfernsehnetze aktiv, terrestrisch wird der Frequenzbereich für das digitale DAB (digital audio broadcasting) genutzt.

Flugfunk

Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Flugfunk vom Kurzwellen- in den VHF-Bereich verlegt, als einziger Flunkdienst arbeitet der Flugfunk in diesem Band mit Amplitudenmodulation.

Für den Sprechfunk wird der Frequenzbereich 118 - 137 MHz genutzt, ursprünglich im 50 kHz, dann im 25 kHz und heute im 8,33 kHz - Kanalraster, so dass die Anzahl verfügbarer Frequenzen vervielfacht werden konnten.

Der Bereich 108 - 118 MHz wird von Funkfeuern genutzt, den VOR (VHF Omnidirectional Radio Range) - Baken; die Gleitwegsender für den instrumentenkontrollierten Landeanflug arbeiten um UHF-Bereich von 328 - 335 MHz.

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